Allgemeine Geschäftsbedingungen der ARNOLD Einrichtungskultur GmbH Freiburg
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Verkäufe und Lieferungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit wir Ihnen schriftlich zustimmen.1. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Preise Festpreise. Über den Auftrag hinausgehende und zusätzlich vereinbarte Arbeiten, insbesondere Dekorations-, Montage- oder Planungsarbeiten werden zusätzlich berechnet.
2. Unsere Rechnungen sind nach Erhalt unverzüglich ohne jeden Abzug zu bezahlen. Erfolgt keine fristgerechte Bezahlung, sind wir berechtigt, nach Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, gegenüber Unternehmern in Höhe von 8 Prozentpunkten, jeweils über dem aktuellen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Serienmäßig gefertigte Einrichtungsgegenstände werden nach Muster verkauft. Geringfügige und für den Käufer zumutbare handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen sowie technische Änderungen bleiben vorbehalten.
4. Wir sind zu Teillieferungen in für den Käufer zumutbarem Umfang berechtigt.
Falls eine vereinbarte Lieferfrist von uns nicht eingehalten werden kann, hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Zum Rücktritt ist der Käufer erst berechtigt, wenn wir nicht innerhalb der Lieferfrist und der zu setzenden Nachfrist liefern. Etwaige Schadensersatzansprüche beschränken sich auf den in Nr. 10 geregelten Umfang.
5. Ist der Käufer Verbraucher (§ 13 BGB), bleiben die gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung unser Eigentum.
Ist der Käufer Unternehmer, bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Käufers aus der Geschäftsbeziehung vorbehalten.
In beiden Fällen ist der Käufer zu Verfügungen über die Kaufsache, insbesondere zur Übereignung oder Verpfändung, nur mit unserer vorherigen schriftlicher Zustimmung berechtigt. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen.
Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware unsere gesicherte Forderung um mehr als 10 % werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
Nach Rücktritt vom Kaufvertrag können wir Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Ist der Käufer Unternehmer können wir die Herausgabe auch verlangen, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen länger als eine Woche in Verzug geraten ist oder andere objektiv berechtigte Zweifel an der Verwirklichung der gesicherten Ansprüche auftreten.
6. Mit der Übergabe geht die Gefahr, Zahlung trotz Verlust oder Beschädigung der Ware leisten zu müssen, auf den Käufer über.
7. Verweigert der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Als Schadensersatz können wir 15 % des Warenwertes ohne Berücksichtigung etwaiger Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe dieser Pauschale entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, können wir von ihm die anfallenden Lagerkosten verlangen.
8. Im Falle eines Rücktritts oder einer Rücknahme bereits gelieferter Waren haben wir Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
9. Gewährleistung kann der Käufer zunächst nur in Form von Nacherfüllung verlangen, die wir nach unserem Ermessen durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen können. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz statt der Leistung kann der Käufer erst geltend machen, wenn eine angemessene Nacherfüllungsfrist abgelaufen ist oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, durch uns verweigert wird oder dem Käufer aufgrund besonderer Umstände nicht zuzumuten ist. § 10 dieser AGB bleibt unberührt.
Gewährleistungsansprüche verjähren in zwei Jahren, beim Verkauf gebrauchter Waren und beim Verkauf an Unternehmer in einem Jahr.
Bei offensichtlichen Mängeln ist der Käufer mit Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, wenn er die Mängel nicht binnen zwei Wochen seit Übergabe uns gegenüber geltend macht.
10. Für Ansprüche aus Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
Dies gilt auch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, auf deren Erfüllung sich der Käufer regelmäßig verlassen darf und ohne deren Einhaltung der Vertragszweck gefährdet würde. Insoweit haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden und vorhersehbaren Schaden, wenn uns nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt.
Für alle übrigen Pflichtverletzungen haften wir – vorbehaltlich der vorstehenden Absätze – nur, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden oder einfachen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; gegenüber Unternehmern haften wir bei einfachen Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Soweit die Haftung uns gegenüber beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, und Erfüllungsgehilfen.
11. Gegenüber unseren Ansprüchen steht dem Käufer das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenforderungen rechtkräftig festgestellt oder unbestritten sind. Auf ein Zurückbehaltungsrecht kann sich der Käufer nur mit Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berufen.
12. Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
13. Persönliche Daten des Käufers werden gespeichert und verarbeitet, soweit dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist (§ 33 BDSG).
14. Auf dieses Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Abkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Freiburg i. Br. ausschließlicher Gerichtsstand.